BW Plus NDT GmbH & Co. KG – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01. Mai 2025
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die seitens BW Plus NDT GmbH & Co. KG als Verkäufer und dem Vertragspartner, Besteller oder Auftraggeber als Käufer erbracht werden. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten unsere Geschäftsbedingungen für alle künftigen Leistungen und Verträge. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers sind nur dann und nur insoweit gültig, als wir sie ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
2. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
3. An sämtlichen technischen Informationen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten oder Lieferung zustande.
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsbeschreibungen, Daten, Zeichnungen sowie Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
III. Preise und Lieferbedingungen
1. Unsere Preisangaben verstehen sich netto, ohne Verpackungs-, Fracht-, Aufstellungs-, Installations- oder Montagekosten ab Lager, die gesondert berechnet werden zuzüglich gültiger Umsatzsteuer.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
3. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich eine Lieferfrist vereinbart oder von uns bestätigt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfristen verstehen sich ab Lieferort.
4. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar unabhängig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem Produzenten/Lieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Leistungspflicht frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir können uns auf die genannten Umstände nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
5. Soweit wir in Verzug geraten, muss der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ergebnislosem Ablauf kann der Käufer von denjenigen Waren bzw. Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren bzw. erbracht wurden. Nur wenn die erbrachten Teillieferungen bzw. -leistungen für den Käufer nicht verwendbar sind, ist er berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten.
6. Entsteht dem Käufer aufgrund einer von uns zu vertretende Verzögerung ein Schaden, so hat er, sofern er glaubhaft machen kann, dass der Schaden entstanden ist, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% des Warenwertes. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Für In- und Auslandsgeschäfte gelten hinsichtlich Art und Weise von Lieferung und Transport sowie Risiko- und Kostenverteilung zwischen uns und dem Käufer die Lieferklauseln der jeweils aktuellen
INCOTERMS. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen der Lieferklausel EXW Kamp-Lintfort. Sofern wir Produkte beim Käufer installieren sollten, geht die Gefahr spätestens mit erfolgter
Aufstellung oder Montage auf den Käufer über.
2. Paketsendungen sind nur bis zu einem Warenwert von 500 EURO versichert. Darüber hinaus kann der Käufer, wenn gewünscht, eine zusätzliche Transportversicherung für die
Lieferung eindecken lassen. Die anfallenden Kosten trägt der Käufer.
3. Der Käufer ist bei Warenübernahme verpflichtet, die Sendung sofort auf äußere Beschädigungen zu prüfen. Gegebenenfalls ist dem Frachtführer sofort eine Schadensanzeige zu übergeben (HGB § 438). Mit der Unterschriftsleistung auf dem Zustellnachweis erkennt der Käufer den auftragsgemäßen Zustand der Sendung an.
4. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl überlassen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
V. Aufstellung, Montage, Installation und Geräteservice
1. Sofern die Installation von uns gelieferter Geräte durch den Kunden erfolgt, geschieht dies in Eigenverantwortung. Dadurch werden alle Schäden und Garantieansprüche, die auf Fehler bei der
Inbetriebnahme zurückzuführen sind, nicht übernommen. Wenn eine Installation durch einen von uns beauftragten technischen Kundendienst gewünscht wird, muss hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, sofern nicht in unserem Angebot festgelegt ist, dass Installation und betriebsfertige Übergabe Bestandteil des Lieferumfangs sind. Sofern dies als Lieferumfang festgelegt oder in Auftrag gegeben worden ist, installieren wir oder ein von uns beauftragtes Unternehmen den Liefergegenstand betriebsfertig. Der Kunde kann mögliche Installationsdienstleistungen und ihre Kosten von uns vorab erfragen.
2. Vor der Aufstellung, Montage oder Installation müssen sich alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile vor Ort befinden. Alle etwa seitens des Käufers zu erbringenden Vorarbeiten, müssen derart fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage oder Installation unverzüglich nach Eintreffen des Servicepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Käufer hat vor Aufstellung, Montage oder Installation Angaben über etwa verdeckt geführte Strom-, Wasser-, Gas- oder ähnlicher Leitungen sowie über etwaige Magnetfelder unaufgefordert schriftlich aufzuklären und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für ausreichende Versorgungsleitungen und Abführungen hat der Käufer Sorge zu tragen.
3. Zur Aufstellung, Montage oder Installation erforderliches Material, Haustechniker, IT-Mitarbeiter und Hilfskräfte hat der Käufer auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
4. Reparaturen erfolgen, indem Mängel beseitigt und bei Bedarf schadhafte Teile auswechselt werden. Zusätzlich festgestellte Mängel werden gleichzeitig kostenpflichtig mit beseitigt, es sei denn, der Käufer wünscht eine Teilreparatur. Nach erfolgter Reparatur ist bei Übernahme oder vor Ort das Gerät durch den Käufer oder einen Beauftragten sofort zu prüfen. Mängel sind unverzüglich zu reklamieren.
5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage, Installation, Inbetriebnahme oder Reparatur durch Umstände, die in der Verantwortung des Käufers liegen, so hat er die Kosten für Wartezeit sowie erforderliche Reise- und Übernachtungskosten zu tragen.
VI. Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht
1. Unsere Rechnungen sind 15 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus dem Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Kosten des Zahlungsverkehrs
trägt der Käufer.
2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller entstehenden Kosten und Spesen entgegengenommen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
4. Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer auch ohne Mahnung von den Fälligkeitstagen an Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
5. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich USt) zum Wert der anderen Gegenstände zum
Zeitpunkt der Vermischung.
VIII. Export
Die Ausfuhr unserer Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenhandelsrecht sowie den „US-Export-Regulations“ des US Department of Commerce, Washington DC.
IX. Annullierung und Warenrücklieferung
1. Annullierungen von Aufträgen sind allein nach schriftlicher Einverständniserklärung unsererseits möglich (Aufhebungsvertrag). Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen und Warenrücknahme ist der Verkäufer berechtigt, bereits bezahlte Forderungen geltend zu machen.
X. Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung. Für Verschleißteile
gelten gegebenenfalls spezielle Bedingungen des Produzenten (z.B. Gewährleistung auf Vakuumbauteile per pro-Rata Regelung). Für Gebrauchtgeräte oder -komponenten ist Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, anzuzeigen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
3. Bei Auftreten von Mängeln ist die Verwendung oder Benutzung der Ware sofort einzustellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, uns von den Mängeln zu überzeugen.
4. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge steht uns ein Wahlrecht zu, die mangelhafte Ware nachzubessern oder zurückzunehmen und gegen fehlerfreie Ware auszutauschen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung und/oder Nachlieferung stehen dem Käufer seine gesetzlichen Rechte zu.
5. Werden Lagerungs-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen der Hersteller entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Auch wird keine Gewähr für solche Mängel übernommen, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme sowie nachlässiger Behandlung entstanden sind.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Jegliche Warenrücklieferungen werden nur angenommen, wenn sie mindestens 4 Tage vorher avisiert wurden.
XI. Haftung
1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten verursacht wurde. Unsere Haftung ist beschränkt auf den typischerweise bei den entsprechenden Geschäften entstehenden Schaden, sie entfällt für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unberührt. Unberührt bleibt auch unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Übernahme einer Gewährleistung oder der Zusicherung einer Eigenschaft.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Weitergehende Pflichten
1. Für den Erwerb von Geräten, die besonderen Bestimmungen (z.B. Röntgenröhren) und Verbrauchsmaterial (Strahler) unterliegen, hat der Käufer eine entsprechende Genehmigung nachzuweisen und die gesetzlichen und behördlichen Auflagen zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz, die Lagerung, den Transport, die Entsorgung sowie Schutz vor missbräuchlicher Verwendung. Für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Bedienung, behördlicher Abnahme sowie des Strahlenschutzes ist der Käufer verantwortlich.
2. Im Innenverhältnis stellt uns der Käufer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
3. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Marken-, Produkt- und/oder Unternehmensnamen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers zu verwenden und jede Form der Nachahmung, auch teilweise, zu unterlassen.
XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Käufers zuständig ist.
3. Sollten einzeln Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.