- 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausfuhren.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §
310 Absatz 1 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- 2 Vertragsschluss, mündliche Zusagen
(1) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts
anderes vereinbart ist oder unsere Angebote eine bestimme Annahmefrist
enthalten.
(2) Ein Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir einen Auftrag / eine Bestellung
schriftlich bestätigen oder die Lieferung / Leistung auf vorherige Bestellung ohne
gesonderte Bestellung ausfuhren.
(3) Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind nur gültig, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt werden.
- 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten
Lieferumfang.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Hohe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzuges.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenanspruche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- 4 Gefahrübergang, Verpackungskosten
(1) Im Falle eines Versendungskaufs ist Gefahrübergang auf den Kunden der
Beginn des Verladevorgangs. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim
Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten tragt der Kunde.
- 5 Lieferung, Lieferzeit
(1) Von uns genannte Lieferfristen und –Termine sind, soweit nicht verbindlich
schriftlich von uns zugesagt, unverbindlich. Im Falle eines Versendungskaufs
bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfristen und – Termine nach dem Zeitpunkt
des jeweiligen Gefahrenübergangs. Der Beginn einer verbindlichen Lieferfrist setzt
die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen und den
Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. In Fällen höherer
Gewalt und ähnlicher Ereignisse, die uns eine Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rucktritt berechtigt;
bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern / verschieben sich die
Lieferfristen/-termine entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der
Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, soweit ihm die Annahme der Lieferung oder
Leistung infolge der Verzögerung nicht zuzumuten ist. Wir werden den Kunden von
Eintritt solcher Ereignisse, soweit möglich, unverzüglich schriftlich unterrichten.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden unter
Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
(4) Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen des Liefergegenstandes
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Kunden unter
Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
- 6 Mangelhaftung
(1) Mangelanspruche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß. nachgekommen
ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner
Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache zu verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Schlagt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rucktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzanspruche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mangelanspruche betragt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
- 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rucktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchfuhren.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hohe des
Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerat und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Waren durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenstanden verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich
USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenstanden zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstanden
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich USt)
zum Wert der anderen Gegenstande zum Zeitpunkt der Vermischung.
- 8 Installationen, Inbetriebnahme
(1) Die Installation von uns gelieferter Gerate erfolgt in der Regel durch den Kunden.
Sofern eine Installation durch einen von uns beauftragten technischen Kundendienst
gewünscht wird, muss hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden,
sofern nicht in unserem Angebot festgelegt ist, dass Installation und betriebsfertige
Übergabe Bestandteil des Lieferumfangs sind.
(2) Sofern dies als Lieferumfang festgelegt oder gesondert in Auftrag gegeben worden
ist, installieren wir oder ein von uns beauftragtes Unternehmen den Liefergegenstand
betriebsfertig. Der Kunde kann mögliche Installationsdienstleistungen und ihre
Preise von uns vorab erfragen.
- 9 Export
Die Ausfuhr unserer Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen
Außenhandelsrecht sowie den „US-Export-Regulations” des US Department of
Commerce, Washington DC.
- 10 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen
Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei uns verarbeitet.
- 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Geltung
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Grund
– nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Preise verlieren mit Erscheinen des neuen Katalogs ihre Gültigkeit.
Preisänderungen vorbehalten.